ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigenGeschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Geboten seitens des Bestellers.
Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
Technische Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etc. dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen.
Das Kopieren und Weiterverwenden von Inhalten unseres Katalogmaterials sowie unserer Homepage, ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet.
§ 3 Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller ist bei der Ausführung von Teichanlagen für die Einhaltung örtlicher, gesetzlicher oder andere Vorschriften selbst verantwortlich.
§ 4 Preise und Zahlungen
Sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und
anderweitige länderspezifische Abgaben (Steuern, Zölle, Gebühren, etc.) bei Auslandslieferungen.
Der Besteller ist verpflichtet, Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzung ab diesem Zeitpunkt in
Verzug. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu verlangen.
Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug oder bei Neukunden, ist eine Lieferung nur gegen Vorkasse oder Nachnahme möglich.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 5 Lieferfristen und Lieferbedingungen
Die Lieferfrist beträgt 14 Tage nach Eingang der schriftlichen Bestellung.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir -soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind- berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Der Besteller ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind zulässig. Wir sind berechtigt, für Teillieferungen entsprechende Rechnungen auszustellen. Sämtliche Transportnebenkoten für z. B. Transportversicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Für Transportschäden oder Warenverlust auf dem Transportweg zum Besteller übernehmen wir keine Haftung.
§ 6 Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung sofort nach dem Eintreffen zu überprüfen. Fehlmengen und Transportschäden müssen vom Auslieferer (Post, Spedition) bestätigt und uns
innerhalb
von 3 Tagen schriftlich gemeldet werden.
§ 7 Gewährleistung
Die Garantie erfolgt im Rahmen der Garantieverpflichtung des Vorlieferanten.
Bei etwaigen Garantieansprüchen sind die Garantiebestimmungen des Vorlieferanten mit Originalrechnung vorzulegen.
Die Garantiezeit von Zulieferfirmen geben wir ab dem Kaufdatum weiter und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder dem Zeitraum den die Firma gewährt. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel die durch unsachgemäße Behandlung oder äußere Einflüsse entstanden sind. Für Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung. Bei einem Garantiefall muss das Produkt zur Prüfung ins Werk zurückgesandt werden um den Schaden zu prüfen oder ggf. zu ersetzen.
Der Nachweis bezüglich Qualitätsbeanstandungen oder Reklamationen wegen Falschlieferung obliegt dem Besteller und muss innerhalb von 8 Tagen nach Warenempfang schriftlich und unter nachprüfbarer Bezeichnung des Mangels erfolgen.
Bei begründeter Beanstandung erteilen wir nach unserer Wahl Gutschriften, leisten Ersatz oder räumen einen Preisnachlass ein. Teilmängel können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, begründen keinen Anspruch auf Wadlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), berechtigen weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung von Rechnungsbeträgen oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Rechtzeitige und zu Recht beanstandete Ware muss mit schriftlicher Begründung Frei-Haus an uns zurückgesandt werden. Weitergehende Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüchen oder aus positiver Forderungsverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware vom Besteller oder von dritter Seite verändert oder mit anderen Waren vermischt oder weiterverarbeitet worden ist, wenn der
Besteller die
Ware unsachgemäß behandelt, lagert oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den Eintritt des Mangels erst hervorgerufen haben. Das gleiche gilt für Schäden und Störungen, die insbesondere auf
natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw., Inbetriebnahme durch den Besteller sowie die Nichtdurchführung empfohlener Betriebs- oder Wartungsanweisungen zurückzuführen
sind.
Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
§ 7 Haftung für Nebenpflichten
Rat und Auskunft über die Verwendung unserer Liefergegenstände geben wir nach bestem Wissen, schließen jedoch unsere Haftung hierfür aus, weil die Verantwortung hinsichtlich Eignung und bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Liefergegenstände beim Besteller liegen.
§ 8 Schadensersatzanprüche
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Höhe eines evtl. bestehenden Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung nach § 823 BGB.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung unserer Saldoforderung.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir -unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages- berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn
wir
den Eigentumsvorbehalt gelten machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In dem vorbezeichneten Fall tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der
verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch
Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Freigabe
der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
§ 10 Änderungsvorbehalt
Preisänderungen und Änderungen der Ausführung bleiben vorbehalten. Abweichungen der gelieferten Waren sind also zulässig, sofern die Leistungen der bestellten Waren erhalten bleiben. Irrtümer hinsichtlich Produktbeschreibungen und Druckfehlern bleiben vorbehalten.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen, das gilt auch bei frachtfreien Lieferungen, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
§ 12 Zusatzvereinbarung für den Kauf von lebenden Tieren und Mitimporten
Bei Lieferung von lebenden Tieren berechnen wir eine Pauschale pro Verpackungseinheit (Box, Plastiktüte, Gummi, Sauerstoff).
Soweit keine Bringschuld vereinbart worden ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dieser Gefahrübergang erfolgt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausüben oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen.
Die Ankunft von lebenden Fischen, frei von äußerlich erkennbaren Krankheitszeichen, wird garantiert. Die Gewährleistung für später auftretende Krankheiten und Folgeschäden an vorhandenen Fischbeständen wird ausgeschlossen.
Mängelrügen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Fische bei uns eingehen.
Sie sind schriftlich zu begründen und durch Fotografien zu dokumentieren.
Für Mitimporte, bei denen die Übernahme der Importfische in Originalverpackung am Ankunftstag vereinbart worden ist, übernimmt der Besteller ausdrücklich alle Risiken und Verpflichtungen, die sich aus dem Tierseuchengesetzes und das "In den Verkehrbringen" von lebenden Tieren ergeben. Für ie Lieferung von lebenden Tieren aus unserem Bestand und dem Mitimporten gelten unsere besonderen Bedingungen.
Verendete Fische sind bei Mängelrüge als Nachweis bis zur Klärung des Vorfalls einzufrieren. Wir schließen jegliche Übernahme von Folgekosten aus, die durch das Auftreten von Krankheiten entstehen
können.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.